Vereinssatzung des REM-Clubs:  Satzung des Vereins

Antrag auf Mitgliedschaft: PDF-Download

 

Die Satzung – Real Estate Management Club Berlin e.V.

Verein der Absolventen und Förderer des Masterstudiengangs Real Estate Management der TU Berlin e.V. (Stand: Januar 2005) 10117 Berlin

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Real Estate Management Club Berlin" mit der Kurzbezeichnung "REM Club Berlin". Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "eingetragener Verein (e.V.)"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist politisch neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Aufrechterhaltung der Verbindungen und von Kontakten zwischen den Mitgliedern, insbesondere den Absolventen des Weiterbildungsstudiengangs Real Estate Management (REM) der TU Berlin durch Aufbau und Pflege eines internationalen Netzwerkes von Studierenden und Absolventen. Im Mittelpunkt steht hierbei die Förderung von Kontakten zwischen Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft und den Absolventen sowie Studenten des Studiengangs REM.
  3. Der Zweck des Vereins wird durch folgende Aktivitäten verwirklicht:
    • Organisation regelmäßiger Ehemaligentreffen zum Aufbau und zur Pflege von Kontakten zwischen den Mitgliedern
    • Zustellung des Mitgliederverzeichnisses
    • Veranstaltung regelmäßiger Treffen in Form von Workshops oder Symposien zur Förderung des Austausches zwischen dem Studiengang und der
    • Immobilienwirtschaft zu immobilienwirtschaftlichen Themen
    • Würdigung des Abschlusses durch die Mitwirkung bei der Organisation der offiziellen Verabschiedung der Absolventinnen und Absolventen (feierliche Urkundenübergabe) in Zusammenarbeit mit der Studiengangleitung REM.
    • Herausgabe einer turnusmäßigen Publikation, z. B. in Form eines elektronischen Newsletters.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel des Vereins

  1. Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
  3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  1. Ordentlichen Mitgliedern
    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Absolvent des Weiterbildungsstudiengangs Real Estate Management der TU Berlin ist, das heißt, die Master-Prüfung erfolgreich abgelegt hat, promoviert wurde oder habilitiert hat. Außerdem können Angehörige des Lehrkörpers ordentliche Mitglieder werden.
  2. Studentischen Mitgliedern
    Als studentisches Mitglied kann jeder Teilnehmer an dem REM-Studiengang der TU-Berlin Mitglied im Verein werden.
  3. Fördernden Mitgliedern
    Fördermitglied kann darüber hinaus jede natürliche und juristische Person werden, die den Zwecken des Vereins in besonderer Weise verbunden ist.
  4. Ehrenmitgliedern
    Zum Ehrenmitglied kann eine natürliche Person durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.

 

§ 5 Beitritt und Beginn der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Die Annahme des Antrags ist nicht befristet. Ablehnungen brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.

 

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand.
  2. durch Tod bei natürlichen Personen oder Auflösung bei juristischen Personen
  3. durch Ausschluss aus dem Verein per Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit; 
  4. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins und Rückstand bei der Entrichtung des Jahresbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
    Vor dem Ausschluss ist dem Betreffenden Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben. Gegen den Ausschluss kann Einspruch in der Mitgliederversammlung eingelegt werden; bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
    Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Studenten des REM Studiengangs an der TU Berlin sind ebenfalls berechtigt und eingeladen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. In der Mitgliederversammlung haben sie das Recht, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht, zur Erfüllung des Vereinszwecks beizutragen. Bei Verstoß hat der Vorstand die Möglichkeit, Mitglieder mit sofortiger Wirkung von allen Ihnen übertragenen Aufgaben zu entbinden.
  4. Mitglieder müssen den Jahresbeitrag in den ersten beiden Monaten des jeweiligen Kalenderjahres entrichten.

§ 8 Beiträge

  1. Ordentliche Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag.
  2. Die Höhe des Beitrags und der Aufnahmegebühr setzt der Vorstand fest. Näheres regelt die Geschäftsordnung. In besonderen Fällen kann der Vorstand beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder auszusetzen. Im Laufe eines Jahres eingetretene Mitglieder entrichten den Beitrag für das jeweilige Kalenderjahr.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Beitragspflichten befreit.
  4. Fördermitglieder unterstützen den Verein in der mit dem Vorstand vereinbarten Dauer, Art und Höhe.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Vereinstätigkeit entgegenzunehmen.
  6. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden bereits entrichtete Beiträge für das laufende Kalenderjahr nicht zurückerstattet.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand nach § 10 und die Mitgliederversammlung nach § 11.

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem Schriftführer, dem Finanzvorstand und zwei Beisitzern, darunter zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann bei Bedarf um bis zu zwei Personen erweitert werden. Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören. Es ist ein Ziel des REM Clubs Berlin, dass Vorstandsmitglieder aus möglichst vielen unterschiedlichen Studienjahrgängen entstammen.
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder bei einer Vorstandssitzung anwesend sein.
  3. Seine Amtsdauer beträgt ein Jahr. Er kann wiedergewählt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den ersten Vorsitzenden, den ersten Stellvertreter und den zweiten Stellvertreter vertreten, von denen jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per eMail mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuberufen ist.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.
  3. Mitgliederversammlungen obliegen insbesondere:
    • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Wahl des Vorstands,
    • die Wahl des Kassenprüfers,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • ggfs. der Ausschluss von Mitgliedern,
    • die Änderung der Vereinssatzung und
    • die Auflösung des Vereins.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt sofern im Folgenden nicht anders festgelegt durch einfache Mehrheit der wirksam abgegebenen Stimmen.
  5. Bei Änderung der Vereinssatzung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ausschluss von Mitgliedern erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der wirksam abgegebenen Stimmen..
  6. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der wirksam abgegebenen Stimmen.
  7. über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterschreiben und den Mitgliedern gegenüber zu veröffentlichen ist.

 

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Geschäftsjahr einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Seine Wiederwahl ist zulässig. Ihm obliegt die Kontrolle der laufenden Geschäfte sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres und, soweit festgestellt, die schriftliche Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit.

§ 13 Haftung

Die Vereinsmitglieder haften nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei allen im Namen des Vereins erfolgenden Rechtsgeschäften auf die Haftungsbeschränkung der Mitglieder hinzuweisen

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss ausdrücklich auf den Tagesordnungspunkt „Abstimmung über die Auflösung des Vereins“ hinweisen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Technische Universität Berlin, den Weiterbildungsstudiengang Real Estate Management, um es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

§ 15 Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.
  2. Die Geschäftsordnung regelt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und weitere Vereinsbelange, die der Regelung bedürfen.
  3. Eine gültige Geschäftsordnung wird den Mitgliedern gegenüber veröffentlicht.

 

§ 16 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Berlin.

 

§ 17 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.